Mit der Übernahme des Betriebes diverser Plattformen vom ERP-Hero, Vermarktungsagentur für Unternehmenssoftware, wird mit sofortiger Wirkung die Nutzung von Google Analytics eingestellt.
w2media verzichtet künftig auf Google Analytics
Zum 1. Januar 2020 übernimmt w2media unter anderem den Betrieb der Plattformen EAS-MAG.digital – Magazin für Unternehmenssoftware, ERP-News.info – Magazin für ERP, CRM und Warenwirtschaft, und Der Robinaut – Magazin für RPA, KI und intelligente Automatisierung. Im Zuge der Übernahme und der aktuellen Rechtssprechung wurden auf allen Plattformen das Tracking-Tool Google Analytics deaktiviert.
Weitere Details zur aktuellen Nutzbarkeit von Google Analytics können Sie auch in der Pressemitteilung des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht lesen:
Pressemitteilung von LDA Bayern zum Thema Google Analytics
Dienste zur statistischen Analyse von Besuchern einer Webseite werden von vielen Webseitenbetreibern eingesetzt. Bei mancher dieser Produkte wie z.B. Google Analytics werden personenbezogene Daten der Webseitennutzer Teil eines umfassenden Internetprofils (Tracking). Dann muss eine Einwilligung von den Webseitenbesuchern eingeholt werden.
Wer einen Webauftritt (Homepage, Online-Shop oder Firmenseite) betreibt, möchte in der Regel wissen, wie häufig diese besucht wird, ob es regelmäßige Nutzer gibt, aus welchen Ländern diese kommen und wie das Nutzungsverhalten auf der Seite ist. Dies wird allgemein als Reichweitenmessung bezeichnet und kann nach transparenter Information der Webseitenbesucher und einer Widerspruchsmöglichkeit (Opt-Out) auch ohne deren Einwilligung gemacht werden.
Wenn das Nutzerverhalten allerdings nicht nur für die eigenen Zwecke verwendet, sondern an andere Stellen übertragen wird, um dort zur Erstellung eines umfassenden „Internetprofils“ des Webseitenbesuchers genutzt zu werden, spricht man von Tracking. Dafür benötigen Webseitenbetreiber eine Einwilligung der Webseitenbesucher.
Eine Einwilligung liegt nur dann vor und ist nur dann wirksam, wenn die Nutzer über die geplante Verarbeitung ihrer Nutzerdaten vollständig informiert werden (u.a., wer bekommt welche Daten zu welchem Zweck) und dann eindeutig zugestimmt haben. Ein sogenannter Cookie-Banner, der beinhaltet, dass ein Weitersurfen auf der Website o. ä. eine Einwilligung darstellt, ist falsch und unwirksam. Dasselbe gilt auch für vorausgefüllte Kästchen bei Einwilligungserklärungen. Mit anderen Worten: Eine wirksame Einwilligung erfordert eine aktive Handlung des Nutzers.
Wer eine Software zur webseitenübergreifenden Erfassung des Nutzungsverhaltens (Tracking) wie z.B. Google Analytics einsetzen möchte, darf das nur, wenn er eine (wirksame) Einwilligung der Nutzer eingeholt hat und dies nachweisen kann,“ so Thomas Kranig, Präsident des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA).
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Bereits im Frühjahr 2019 haben die Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder eine „Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien“ veröffentlicht und dort dargestellt, unter welchen Bedingungen Tracking von Webseitenbesucherinnen und -besuchern zulässig ist. Die dort enthaltene Rechtsaufassung findet sich genauso im Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 1. Oktober 20192 wieder.
Viele Website-Betreiber berufen sich bei der Einbindung von Google Analytics oder vergleichbaren Analysewerkzeugen auf alte, längst überholte und zurückgezogene Veröffentlichungen. Das Produkt Google Analytics wurde in den vergangenen Jahren aber so fortentwickelt, dass Google sich das Recht einräumt, die Daten der Webseitenbesuchenden zu eigenen Zwecken zu verwenden.
Webseitenbetreiber von nichtöffentlichen Stellen in Bayern sollten ihre Website umgehend auf den Einsatz von Trackingsoftware überprüfen. Wer Funktionen nutzt, die eine Einwilligung erfordern, darf diese Funktionen bei Webseitenbesuchern nicht mehr nutzen, solange diese keine wirksame Einwilligung erklärt haben. Webseitenbetreiber, die Nutzer ohne Vorliegen einer Einwilligung tracken, begehen ein Datenschutzverstoß, der mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann.
„Uns liegen zahlreiche Beschwerden und Hinweise über unzulässiges Tracking vor. Wir werden diese Eingaben prüfen, Verfahren gegen Unternehmen einleiten und dann, wenn das unzulässige Tracking nicht eingestellt wurde, dagegen mit Anordnungen zur Abschaltung, aber insbesondere auch durch Einleitung von Bußgeldverfahren vorgehen.“ so Thomas Kranig, Präsident des BayLDA.
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Nutzung von Analyse-Tools bei w2media und daraus entstehenden Daten
w2media setzt ebenfalls statische Analyse-Tools ein. Dieses System ist selbst-gehostet und Daten werden zur Verarbeitung nicht an Dritte weitergereicht. Details zu unserer Verarbeitung und Ihrer Rechte finden Sie uns in unserer Datenschutzerklärung.
Matomo Analytics
Diese Webseite benutzt Matomo, ein Webanalysedienst. Dieser Dienst wird auf einer unser angemieteten Servern gehostet. Mit Hilfe dieses Tool können wir anonym Statistiken über das Verhalten unser Leser erstellen. So erfahren wir welche Beiträge gut laufen und welche nicht. Damit sind wir in der Lage das Nutzererlebnis zu verbessern.
Sie setzen selbst noch Google Analytics ein?
Der Einsatz von Google Analytics ist nur mit starken Einschränkungen (Opt-In) möglich. Für eine qualifizierte Webseiten-Optimierung sind die Daten aus Google Analytics nicht representativ.
Unsere Empfehlung: Sprechen Sie mit Ihrem Webseiten-Verantwortlichen und prüfen Sie Ihre Webseite auf Rechtskonformität. Ein Datenschutzbeauftragter oder Experte für Datenschutz kann hier ebenfalls weiterhelfen.
Sie haben keine aktive Webseiten-Betreuung? Sprechen Sie mit unserem Geschäftsbereich ERP-Hero, Vermarktungsagentur für Unternehmenssoftware. Die Agentur unterstützt Unternehmen im Bereich Online-Marketing und Webseiten und unterstützt Ihnen bei der Erstellung einer dsgvo-konformen Webseite. Nehmen Sie hier Kontakt mit der Agentur auf …